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Neues Aktienrecht

Mehr Spielraum bei Ak­ti­en­ka­pital und Di­vi­denden

Private KMU können künftig ihr Aktien­kapital, das weiterhin mindestens CHF 100'000 beträgt, in einer zulässigen Fremdwährung wie Euro, US-Dollar oder britisches Pfund führen, wenn dies ihre gängige Währung ist. Ein Währungs­wechsel ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahrs möglich. Der Nennwert von Aktien kann kleiner sein als das heu­tige Minimum von CHF 0.01, muss je­doch grösser sein als null.

 

Aktiengesellschaften können neu ein so­genanntes Kapitalband mit einer Band­breite von plus 50% bzw. minus 50% des eingetragenen Aktienkapitals ein­führen. Im Rahmen des Kapitalbands kann der Verwaltungsrat das Aktienkapi­tal innerhalb von maximal fünf Jahren herabsetzen oder erhöhen. Die Bestim­mungen über die beabsichtigte Sach­übernahme bei der Gründung oder Kapi­talerhöhung werden abgeschafft. Neu können Interimsdividenden aus dem laufenden Geschäftsjahr ausgeschüttet werden. Im Weiteren darf die gesetzli­che Kapitalreserve (Agio und andere den Nennwert übersteigende Einlagen) un­ter gewissen Voraussetzungen an die Aktionäre zurückbezahlt werden.

 

Die Führung des Aktienkapitals in einer Fremdwährung und die Einführung ei­nes Kapitalbands per 1. Januar 2023 können von der Generalversammlung be­reits in diesem Jahr beschlossen wer­den. Die jeweilige Statutenänderung muss unter der Bedingung des Inkraft­tretens des neuen Aktienrechts erfolgen.

Stärkung der Ak­tionärs- und Min­der­heits­rechte

Im neuen Aktienrecht können Aktionäre von privaten KMU, die mindestens über 10% des Aktienkapitals oder der Stimm­rechte verfügen, dem Verwaltungsrat jederzeit und nicht nur an der General­versammlung Fragen stellen. Der Ver­waltungsrat muss diese Fragen innerhalb von vier Monaten beantworten. Im Weiteren steht den Aktionären von priva­ten KMU, die mindestens über 5% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, ohne Ermächtigung durch die Generalversammlung ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher und Korrespon­denzen zu, sofern es für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist, vor­behältlich der schützenswerten Interes­sen der Gesellschaft. Neu wurde der Schwellenwert der Minderheitsaktionäre bei privaten KMU für die Traktan­dierung von Verhandlungsgegenstän­den an der Generalversammlung sowie für die Einberufung einer ausserordent­lichen Generalversammlung auf 5% herabgesetzt.

Nutzung di­gi­taler Tech­no­lo­gien bei der Ge­ne­ral­ver­sammlung

Das neue Aktienrecht erlaubt die Nut­zung von digitalen Technologien bei der Abhaltung von Generalversammlun­gen. Neu können virtuelle Generalver­sammlungen (z.B. Videokonferenzen) abgehalten werden. Zulässig sind auch Generalversammlungen, die an verschie­denen Tagungsorten oder im Ausland abgehalten werden, sofern dadurch die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in unsachlicher Weise erschwert wird. Uni­versalversammlungen können neu elektronisch oder in Schriftform durchgeführt werden.

 

Die Abhaltung von virtuellen General­versammlungen sowie von Generalver­sammlungen im Ausland erfordert einer Grundlage in den Gesellschaftsstatuten, die bereits im Jahr 2022 unter dem Vor­behalt des Inkrafttretens des neuen Aktienrechts geschaffen werden kann.

Ak­tio­närsklagen

Neu kann die Generalversammlung be­schliessen, dass die Gesellschaft eine Rückerstattungsklage oder eine Verant­wortlichkeitsklage gegen ein fehlbares Organ wie Verwaltungsrat oder Revisionsstelle einreichen muss. Die relative Verjährungsfrist für Verantwortlichkeits­klagen beträgt neu nur noch drei Jahre.

Sa­nierung und Li­qui­dität

Das neue Aktienrecht stellt im Zusam­menhang mit Sanierungsfällen neu die Liquidität der Gesellschaft in den Mit­telpunkt. Der Verwaltungsrat muss die Liquidität der Gesellschaft fortlaufend überwachen. Besteht die begründete Besorgnis einer drohenden Zahlungs­unfähigkeit, ist der Verwaltungsrat ver­pflichtet, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Liquidität zu ergrei­fen und wenn nötig zusätzliche Sanie­rungsmassnahmen einzuleiten. Neu ist der Verwaltungsrat nicht mehr ver­pflichtet, die Bilanz im Überschuldungs­fall beim Konkursrichter zu deponieren, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, d.h. spätestens 90 Tage nach Vor­liegen der geprüften Zwischenabschlüs­se, behoben werden kann, wobei die For­derungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden dürfen.

An­passung von Sta­tuten und Or­ga­ni­sa­ti­ons­re­gle­menten

Die aktuell geltenden Statuten und Or­ganisationsreglemente erschweren es den privaten KMU, die Flexibilität des neuen Aktienrechts auszuschöpfen. Be­stimmungen, die dem neuen Aktienrecht widersprechen, bleiben bis längstens 1. Januar 2025 in Kraft und müssen bis dahin geändert werden.

 

Statutenbestimmungen nach neuem Aktienrecht können bereits heute in die Statuten aufgenommen werden. Aller­dings müssen die Statuten festhalten, dass diese neuen Bestimmungen erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Treuhand Buchhaltung Steuerberatung Klara

Neuerungen Sozialversicherungen und Lohn 2023

Grenzwerte, Kennzahlen und Beiträge 2023

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Neu: Adoptionsurlaub

Eine weitere Sozialversicherungsleistung für Familien wird per 1. Januar 2023 eingeführt. Eltern, die ein Kind von unter vier Jahren adoptieren, erhalten analog zum Vaterschaftsurlaub einen Adoptionsurlaub. Kein Anspruch besteht bei der Adoption von Stiefkindern.
 

Beispiel
Eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind heiratet einen Mann. Dieser hat je nach Erwerbssituation grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen - jedoch keinen Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung, wenn er das Kind zivilrechtlich adoptieren möchte.

 

Eine Adoptionsentschädigung kann für zwei Wochen (zehn Arbeits- bzw. 14 Kalendertage) innerhalb eines Jahres bezogen werden. Grundsätzlich können die Eltern den Urlaub unter sich aufteilen, jedoch niemals gleichzeitig beziehen. Da die Adoptionsentschädigung erst nachschüssig nach vollständigem Bezug des Urlaubs ausgerichtet wird, stellen sich dieselben Fragen wie beim Vaterschaftsurlaub; beispielsweise bei einem Stellenwechsel und/oder einer Lohnänderung während dieses Jahres.

Da die erwartete Zahl der Gesuche um Adoptionsentschädigung niedrig ausfallen wird, wird diese einzig durch die eidg. Ausgleichskasse EAK ausgerichtet, bei der sie auch anzumelden ist.

AHV-Reform 21

Die Reform AHV 21 tritt voraussichtlich erst per 1. Januar 2024 in Kraft, der Bundesrat wird im Dezember darüber entscheiden. Dennoch gilt es, die Zeit bis dahin zu nutzen, um die notwendigen Anpassungen rechtzeitig zu planen.

Die wichtigsten Fakten zur Reform

Wenn man einen Fonds finanziell sanieren will, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Die Einnahmen erhöhen oder die Ausgaben senken. Die Reform AHV 21 kombiniert beides, gleicht aus und setzt neue Anreize.

 

  • Referenzalter
    Statt einem ordentlichen Rentenalter gibt es neu ein Referenzalter. Wie bisher liegt dieses bei 65 Jahren, neu auch für Frauen. Somit würden Männer und Frauen gleich viele Jahre Beiträge leisten, bevor sie eine Altersrente beziehen können. Die Angleichung des Frauenrentenalters bringt mehr Einnahmen durch die längere Beitragszahlung und weniger Ausgaben durch die spätere Pensionierung. Da es für neun Jahrgänge Übergangsleistungen gibt, greift der Effekt erst im Verlauf der nächsten Jahre.
     

  • Flexible Pensionierung für alle
    Der Rentenbezug kann flexibel erfolgen im Alter ab 63 bis spätestens 70 Jahre. In dieser Zeit kann je nach Wunsch und Möglichkeit eine ganze oder stufenweise Teilrente bezogen werden. Dies ermöglicht einen fliessenden Übergang vom Erwerbsleben ins Rentnerdasein. Zudem wird die frühere Pensionierung attraktiver, da die Rentenkürzungen gemildert werden. Im Gegenzug fällt auch der Zuschlag für den Rentenaufschub etwas tiefer aus. Per Saldo dürften die Ausgaben für vorzeitige Pensionierungen steigen.
     

  • Längeres Arbeiten mit Zusatznutzen
    Das Arbeiten über das Referenzalter hinaus wird attraktiver. Bei der Beitragszahlung gibt es ein Wahlrecht und die bezahlten Beiträge dienen grundsätzlich der Erhöhung der eigenen Rente. Je nach Nutzung dieser Möglichkeiten durch die Erwerbstätigen können sowohl Mehrein- als auch Mehrausgaben resultieren für die AHV.
     

  • Schnellere Entschädigung für Hilflosigkeit
    Wer aufgrund körperlicher Einschränkungen auf Hilfe angewiesen ist, kann je nach Grad der Hilflosigkeit Entschädigungen beantragen. Dafür muss die Hilflosigkeit heute mindestens ein Jahr bestehen und nachgewiesen werden. Diese Frist wird auf sechs Monate reduziert, was Mehrausgaben verursacht.
     

  • Zusatzfinanzierung
    All diese Massnahmen bringen per Saldo eine Verbesserung des Umlageergebnisses - jedoch nicht genug, um die höchsten Jahresverluste der letzten Jahre zu decken. Die Erhöhung des MWST-Satzes zu Gunsten der AHV bringt deshalb zusätzliche Einnahmen.

Auswirkungen auf Erwerbstätige

Die Angleichung des Frauenrentenalters passiert in Dreimonatsschritten. Das bedeutet, nach Inkrafttreten der Reform wird das Referenzalter pro Jahr um drei Monate erhöht. Nach vier Jahren ist es dem Referenzalter der Männer gleichgestellt. Zudem gibt es eine Übergangsgeneration von neun Jahrgängen, die von Ausgleichsmassnahmen profitiert. Frauen, die bis zum neuen Referenzalter erwerbstätig sind, erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag. Dieser fällt für tiefere Einkommen höher aus als für höhere. Wer nicht so lange arbeiten möchte, kann sich bis zu drei Jahre früher pensionieren lassen und profitiert von einer tieferen Rentenkürzung.

Die Übergangsregelungen und die längere Arbeitszeit bringen für erwerbstätige Frauen Optimierungsmöglichkeiten. Aber auch Männer haben mit den neuen flexiblen Bestimmungen mehr Möglichkeiten, ihre Pensionierung individueller zu gestalten und zusammen mit der beruflichen Vorsorge finanziell wie steuerlich zu optimieren. Das gilt insbesondere für Erwerbstätige, die die Möglichkeiten der Altersvorsorge nicht seit Eintritt ins Erwerbsleben optimal ausschöpfen konnten.
 

Buchhaltung Klara Steuerberatung Treuhand

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