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Neues Aktienrecht
Mehr Spielraum bei Aktienkapital und Dividenden
Private KMU können künftig ihr Aktienkapital, das weiterhin mindestens CHF 100'000 beträgt, in einer zulässigen Fremdwährung wie Euro, US-Dollar oder britisches Pfund führen, wenn dies ihre gängige Währung ist. Ein Währungswechsel ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahrs möglich. Der Nennwert von Aktien kann kleiner sein als das heutige Minimum von CHF 0.01, muss jedoch grösser sein als null.
Aktiengesellschaften können neu ein sogenanntes Kapitalband mit einer Bandbreite von plus 50% bzw. minus 50% des eingetragenen Aktienkapitals einführen. Im Rahmen des Kapitalbands kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital innerhalb von maximal fünf Jahren herabsetzen oder erhöhen. Die Bestimmungen über die beabsichtigte Sachübernahme bei der Gründung oder Kapitalerhöhung werden abgeschafft. Neu können Interimsdividenden aus dem laufenden Geschäftsjahr ausgeschüttet werden. Im Weiteren darf die gesetzliche Kapitalreserve (Agio und andere den Nennwert übersteigende Einlagen) unter gewissen Voraussetzungen an die Aktionäre zurückbezahlt werden.
Die Führung des Aktienkapitals in einer Fremdwährung und die Einführung eines Kapitalbands per 1. Januar 2023 können von der Generalversammlung bereits in diesem Jahr beschlossen werden. Die jeweilige Statutenänderung muss unter der Bedingung des Inkrafttretens des neuen Aktienrechts erfolgen.
Stärkung der Aktionärs- und Minderheitsrechte
Im neuen Aktienrecht können Aktionäre von privaten KMU, die mindestens über 10% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, dem Verwaltungsrat jederzeit und nicht nur an der Generalversammlung Fragen stellen. Der Verwaltungsrat muss diese Fragen innerhalb von vier Monaten beantworten. Im Weiteren steht den Aktionären von privaten KMU, die mindestens über 5% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, ohne Ermächtigung durch die Generalversammlung ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen zu, sofern es für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist, vorbehältlich der schützenswerten Interessen der Gesellschaft. Neu wurde der Schwellenwert der Minderheitsaktionäre bei privaten KMU für die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen an der Generalversammlung sowie für die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung auf 5% herabgesetzt.
Nutzung digitaler Technologien bei der Generalversammlung
Das neue Aktienrecht erlaubt die Nutzung von digitalen Technologien bei der Abhaltung von Generalversammlungen. Neu können virtuelle Generalversammlungen (z.B. Videokonferenzen) abgehalten werden. Zulässig sind auch Generalversammlungen, die an verschiedenen Tagungsorten oder im Ausland abgehalten werden, sofern dadurch die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in unsachlicher Weise erschwert wird. Universalversammlungen können neu elektronisch oder in Schriftform durchgeführt werden.
Die Abhaltung von virtuellen Generalversammlungen sowie von Generalversammlungen im Ausland erfordert einer Grundlage in den Gesellschaftsstatuten, die bereits im Jahr 2022 unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des neuen Aktienrechts geschaffen werden kann.
Aktionärsklagen
Neu kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Gesellschaft eine Rückerstattungsklage oder eine Verantwortlichkeitsklage gegen ein fehlbares Organ wie Verwaltungsrat oder Revisionsstelle einreichen muss. Die relative Verjährungsfrist für Verantwortlichkeitsklagen beträgt neu nur noch drei Jahre.
Sanierung und Liquidität
Das neue Aktienrecht stellt im Zusammenhang mit Sanierungsfällen neu die Liquidität der Gesellschaft in den Mittelpunkt. Der Verwaltungsrat muss die Liquidität der Gesellschaft fortlaufend überwachen. Besteht die begründete Besorgnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Liquidität zu ergreifen und wenn nötig zusätzliche Sanierungsmassnahmen einzuleiten. Neu ist der Verwaltungsrat nicht mehr verpflichtet, die Bilanz im Überschuldungsfall beim Konkursrichter zu deponieren, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, d.h. spätestens 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann, wobei die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden dürfen.
Anpassung von Statuten und Organisationsreglementen
Die aktuell geltenden Statuten und Organisationsreglemente erschweren es den privaten KMU, die Flexibilität des neuen Aktienrechts auszuschöpfen. Bestimmungen, die dem neuen Aktienrecht widersprechen, bleiben bis längstens 1. Januar 2025 in Kraft und müssen bis dahin geändert werden.
Statutenbestimmungen nach neuem Aktienrecht können bereits heute in die Statuten aufgenommen werden. Allerdings müssen die Statuten festhalten, dass diese neuen Bestimmungen erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Treuhand Buchhaltung Steuerberatung Klara
Neuerungen Sozialversicherungen und Lohn 2023
Grenzwerte, Kennzahlen und Beiträge 2023
Neu: Adoptionsurlaub
Eine weitere Sozialversicherungsleistung für Familien wird per 1. Januar 2023 eingeführt. Eltern, die ein Kind von unter vier Jahren adoptieren, erhalten analog zum Vaterschaftsurlaub einen Adoptionsurlaub. Kein Anspruch besteht bei der Adoption von Stiefkindern.
Beispiel
Eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind heiratet einen Mann. Dieser hat je nach Erwerbssituation grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen - jedoch keinen Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung, wenn er das Kind zivilrechtlich adoptieren möchte.
Eine Adoptionsentschädigung kann für zwei Wochen (zehn Arbeits- bzw. 14 Kalendertage) innerhalb eines Jahres bezogen werden. Grundsätzlich können die Eltern den Urlaub unter sich aufteilen, jedoch niemals gleichzeitig beziehen. Da die Adoptionsentschädigung erst nachschüssig nach vollständigem Bezug des Urlaubs ausgerichtet wird, stellen sich dieselben Fragen wie beim Vaterschaftsurlaub; beispielsweise bei einem Stellenwechsel und/oder einer Lohnänderung während dieses Jahres.
Da die erwartete Zahl der Gesuche um Adoptionsentschädigung niedrig ausfallen wird, wird diese einzig durch die eidg. Ausgleichskasse EAK ausgerichtet, bei der sie auch anzumelden ist.
AHV-Reform 21
Die Reform AHV 21 tritt voraussichtlich erst per 1. Januar 2024 in Kraft, der Bundesrat wird im Dezember darüber entscheiden. Dennoch gilt es, die Zeit bis dahin zu nutzen, um die notwendigen Anpassungen rechtzeitig zu planen.
Die wichtigsten Fakten zur Reform
Wenn man einen Fonds finanziell sanieren will, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Die Einnahmen erhöhen oder die Ausgaben senken. Die Reform AHV 21 kombiniert beides, gleicht aus und setzt neue Anreize.
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Referenzalter
Statt einem ordentlichen Rentenalter gibt es neu ein Referenzalter. Wie bisher liegt dieses bei 65 Jahren, neu auch für Frauen. Somit würden Männer und Frauen gleich viele Jahre Beiträge leisten, bevor sie eine Altersrente beziehen können. Die Angleichung des Frauenrentenalters bringt mehr Einnahmen durch die längere Beitragszahlung und weniger Ausgaben durch die spätere Pensionierung. Da es für neun Jahrgänge Übergangsleistungen gibt, greift der Effekt erst im Verlauf der nächsten Jahre.
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Flexible Pensionierung für alle
Der Rentenbezug kann flexibel erfolgen im Alter ab 63 bis spätestens 70 Jahre. In dieser Zeit kann je nach Wunsch und Möglichkeit eine ganze oder stufenweise Teilrente bezogen werden. Dies ermöglicht einen fliessenden Übergang vom Erwerbsleben ins Rentnerdasein. Zudem wird die frühere Pensionierung attraktiver, da die Rentenkürzungen gemildert werden. Im Gegenzug fällt auch der Zuschlag für den Rentenaufschub etwas tiefer aus. Per Saldo dürften die Ausgaben für vorzeitige Pensionierungen steigen.
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Längeres Arbeiten mit Zusatznutzen
Das Arbeiten über das Referenzalter hinaus wird attraktiver. Bei der Beitragszahlung gibt es ein Wahlrecht und die bezahlten Beiträge dienen grundsätzlich der Erhöhung der eigenen Rente. Je nach Nutzung dieser Möglichkeiten durch die Erwerbstätigen können sowohl Mehrein- als auch Mehrausgaben resultieren für die AHV.
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Schnellere Entschädigung für Hilflosigkeit
Wer aufgrund körperlicher Einschränkungen auf Hilfe angewiesen ist, kann je nach Grad der Hilflosigkeit Entschädigungen beantragen. Dafür muss die Hilflosigkeit heute mindestens ein Jahr bestehen und nachgewiesen werden. Diese Frist wird auf sechs Monate reduziert, was Mehrausgaben verursacht.
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Zusatzfinanzierung
All diese Massnahmen bringen per Saldo eine Verbesserung des Umlageergebnisses - jedoch nicht genug, um die höchsten Jahresverluste der letzten Jahre zu decken. Die Erhöhung des MWST-Satzes zu Gunsten der AHV bringt deshalb zusätzliche Einnahmen.
Auswirkungen auf Erwerbstätige
Die Angleichung des Frauenrentenalters passiert in Dreimonatsschritten. Das bedeutet, nach Inkrafttreten der Reform wird das Referenzalter pro Jahr um drei Monate erhöht. Nach vier Jahren ist es dem Referenzalter der Männer gleichgestellt. Zudem gibt es eine Übergangsgeneration von neun Jahrgängen, die von Ausgleichsmassnahmen profitiert. Frauen, die bis zum neuen Referenzalter erwerbstätig sind, erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag. Dieser fällt für tiefere Einkommen höher aus als für höhere. Wer nicht so lange arbeiten möchte, kann sich bis zu drei Jahre früher pensionieren lassen und profitiert von einer tieferen Rentenkürzung.
Die Übergangsregelungen und die längere Arbeitszeit bringen für erwerbstätige Frauen Optimierungsmöglichkeiten. Aber auch Männer haben mit den neuen flexiblen Bestimmungen mehr Möglichkeiten, ihre Pensionierung individueller zu gestalten und zusammen mit der beruflichen Vorsorge finanziell wie steuerlich zu optimieren. Das gilt insbesondere für Erwerbstätige, die die Möglichkeiten der Altersvorsorge nicht seit Eintritt ins Erwerbsleben optimal ausschöpfen konnten.
Buchhaltung Klara Steuerberatung Treuhand